Allgemeine Mietbedingungen

Novaro / Kath & Acar GbR – novaro-rent.de

Diese Allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der Kath & Acar GbR, handelnd unter „Novaro“, insbesondere die Vermietung von Baumaschinen, Arbeitsbühnen, Kranen, Containern, Zubehör und sonstiger Baustellentechnik. Mit Abschluss des ersten Vertrages erkennt der Mieter ihre Geltung zugleich für künftige Mietverträge an. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf www.novaro-rent.de verfügbar und wird auf Wunsch übermittelt.

Vertragspartner:
Kath & Acar GbR (Novaro), Hauptstraße 40A, 38547 Calberlah
Büro: Berliner Straße 2, 29392 Wesendorf | info@novaro-service.de | +49 (0)151 17979791

Novaro vermietet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zur Vertragserfüllung beschafft Novaro Mietsachen von Drittanbietern (Vermietpartnern) und setzt Transportdienstleister ein. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Mieter und Novaro zustande. Leistungen richten sich an Unternehmer (§ 14 BGB) und – soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen – auch an Verbraucher (§ 13 BGB). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

1. Geltungsbereich; Fremd-AGB; gesetzliche Vorschriften

1.1 Es gelten ausschließlich diese AMB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Novaro in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
1.2 Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt, soweit sie durch Vertrag oder diese AMB nicht wirksam modifiziert werden. Bei Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vorrangig.

2. Angebote; Termine; Leistungshindernisse; Verzug

2.1 Angebote von Novaro sind freibleibend und als Aufforderung zur Abgabe eines bindenden Angebots durch den Mieter zu verstehen.
2.2 Angegebene Liefer-/Übergabezeitpunkte sind unverbindliche Zeitfenster; Fixgeschäfte nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Fixtermin“.
2.3 Bei unverschuldeten Leistungshindernissen (z. B. Wetter, Verkehr, behördliche Auflagen, Vorvermietung, Defekt, höhere Gewalt) verschiebt sich der Mietbeginn bis zum Wegfall des Hindernisses. Novaro informiert unverzüglich.
2.4 Bei Verzug ist der Mieter zum Rücktritt/Kündigung erst nach erfolgloser angemessener Nachfrist berechtigt. Verzugsschäden sind bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe der vereinbarten Tagesmiete je Verzugstag begrenzt; Ziffer 10 bleibt unberührt.

3. Mietbeginn; Übergabe; Transport; Annahme; Untersuchung; Austausch; Einsicht

3.1 Die Mietzeit beginnt mit Übergabe an den Mieter. Erfüllungsort ist mangels Abrede der Standort des Vermietpartners.
3.2 Novaro kann die Übergabe bis zur vollständigen Kautionsstellung verweigern.
3.3 Transport: Lieferung standardmäßig „frei Bordsteinkante“ inkl. Entladung. Transportkosten werden im Angebot ausgewiesen. Wartezeiten, zweite Anfahrten, Zusatzfahrten und Mehraufwände (z. B. wegen fehlender Zufahrt/Entladung) werden nach Aufwand berechnet.
3.4 Be- und Entladeschäden liegen in der Verantwortung des ausführenden Transportunternehmens/Vermietpartners.
3.5 Rügepflicht: Offensichtliche Mängel/fehlendes Zubehör sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 45 Minuten nach Entladung, mit Foto- und Standortnachweis an info@novaro-service.de zu melden. Bei Unternehmern sind spätere Rügen für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
3.6 Novaro darf während der Mietzeit eine gleich- oder höherwertige Mietsache stellen, sofern für den Mieter zumutbar.
3.7 Novaro/Vermietpartner dürfen die Mietsache ohne Ankündigung jederzeit besichtigen.

4. Baustellenvoraussetzungen; Liefer-/Abholhindernisse

4.1 Der Mieter stellt sicher: befestigte, freie Zufahrt (mind. 3,5 m Breite, 4,0 m Höhe), tragfähige, ebene Fläche (bei Großgeräten regelmäßig mind. 50 kN/m²), freie Entladezone, erforderliche Genehmigungen/Halteverbote.
4.2 Scheitert Lieferung/Abholung aus Mietersphäre, trägt der Mieter Mehrkosten (Wartezeit, Zusatzfahrt, erneute Anlieferung) und ggf. weitere Mieten bis zur erfolgreichen Abwicklung.

5. Erhaltung, Wartung, Störungen, Versicherung

5.1 Instandhaltung/Instandsetzung/Wartung erfolgen ausschließlich durch Novaro, Vermietpartner oder Beauftragte. Bedien-, Pflege- und Wartungshinweise sind einzuhalten.
5.2 Mängel, Schäden, Warnanzeigen oder Wartungsbedarf sind unverzüglich zu melden; Nutzung bis zur Freigabe unterlassen.
5.3 Versicherung: Grundsätzlich besteht Maschinenbruchversicherung über den Vermietpartner. Die Selbstbeteiligung (SB) wird im Angebot ausgewiesen. Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, wird dies vor Mietbeginn individuell geregelt; Risiken trägt der Mieter.
5.4 Nicht gedeckte Schäden (z. B. Bedienfehler, Überlast, Missachtung Einsatzgrenzen, grob fahrlässiges Verhalten, unzureichende Sicherung) trägt der Mieter.
5.5 Bei Ausfall organisiert Novaro Notfallreparatur oder Ersatzmaschine; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6. Vertragsgemäßer Gebrauch; Obhutspflichten

6.1 Nutzung ausschließlich bestimmungsgemäß, sachgerecht, durch befähigtes, unterwiesenes Personal; Einhaltung von Herstellerangaben, UVV/ArbSchG, StVO und Last-/Bedienvorschriften.
6.2 Einsatzort mitteilen; Verbringung an andere Orte nur mit Zustimmung in Textform.
6.3 Keine Weitervermietung/Überlassung an Dritte ohne Zustimmung.
6.4 Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden; Öffnen, Umbauten, An-/Einbauten sind untersagt.

7. Miete, Nutzung, Zusatzkosten, Zahlung, Kaution

7.1 Mietbeginn mit Übergabe; Übergabetag zählt als voller Miettag. Zahlungen im Voraus ohne Abzug, sofern nicht anders vereinbart; Preise zzgl. USt.
7.2 Nutzungsannahme: bis 8 Std./Arbeitstag (Mo–Fr, ohne gesetzliche Feiertage). Mehrnutzung sowie Wochenend-/Feiertagsnutzung ist anzeigepflichtig und wird gemäß Preisliste/Zuschlägen berechnet; unterlassene Anzeige kann mit 100% Zuschlag für die zusätzliche Nutzungszeit belastet werden.
7.3 Hilfs-/Betriebsstoffe, Genehmigungen, Baustelleneinrichtung, Bedienpersonal, Verbrauchsmaterial sind nicht in der Miete enthalten.
7.4 Kautionen können verlangt werden; Novaro darf sich hieraus befriedigen und Auffüllung verlangen.
7.5 Verzug: Novaro kann Leistungen zurückbehalten, Herausgabe verlangen, Nutzung untersagen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8. Mietdauer, Verlängerung, Rückgabe

8.1 Mietende mit ordnungsgemäßer Rückgabe. Verlängerungen bedürfen Zustimmung; jede Mehrnutzung wird nachberechnet.
8.2 Rückgabe vollständig, gereinigt, vollgetankt und bei Akku-/E-Geräten geladen. Andernfalls werden Reinigung, Betankung, Aufladung und Instandsetzung nach Aufwand berechnet; für Wiederherstellungszeiten kann Miete verlangt werden.
8.3 Abholtermine sind rechtzeitig mit Novaro abzustimmen; Bereitstellung in transportfähigem Zustand mit freier Zufahrt sicherstellen.

9. Widerruf, Stornierung, Kündigung

9.1 Für die Vermietung von Baumaschinen, Arbeitsbühnen, Kranen u. ä. besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
9.2 Stornierungen nach Auftragserteilung sind ausgeschlossen, unabhängig vom Grund. Bereits entstandene Kosten (Disposition, Transport, Bereitstellung) sind stets zu tragen.
9.3 Befristete Verträge sind ordentlich nicht kündbar. Bei unbefristeten Verträgen gelten vereinbarte Mindestmietzeiten und Fristen. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.4 Gerät Novaro schuldhaft und dauerhaft in Verzug und verstreicht eine angemessene Nachfrist fruchtlos, darf der Mieter kündigen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10. Haftung von Novaro; Verjährung

10.1 Novaro haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Novaro ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
10.2 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Maschinenausfälle, technische Defekte, Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.3 Unberührt bleiben zwingende Haftungen (Leben, Körper, Gesundheit), Produkthaftung, Arglist, übernommene Beschaffenheitsgarantie.
10.4 Verjährung vertraglicher/deliktischer Ansprüche gegen Novaro: 12 Monate ab gesetzlichem Fristbeginn, soweit gesetzlich zulässig.

11. Pflichten/Haftung des Mieters; Schadensfälle; Freistellung

11.1 Der Mieter trägt die Betriebsgefahr der Mietsache, soweit Schäden nicht auf einem von Novaro zu vertretenden Mangel beruhen.
11.2 Der Mieter stellt Novaro von Drittansprüchen frei, soweit Schäden aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
11.3 Schadensfälle (Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Unfall) sind unverzüglich mit Hergang, Zeitpunkt, Beteiligten zu melden; bei Diebstahl/Vandalismus/Unfall ist Polizeianzeige zu erstatten und nachzuweisen.
11.4 Unterlässt der Mieter zumutbare Sicherungsmaßnahmen (Diebstahl-/Witterungsschutz), handelt er grob fahrlässig.

12. Besondere Gerätegruppen

12.1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nur bei vorhandener Zulassung/Versicherung im öffentlichen Verkehr genutzt werden.
12.2 Arbeitsbühnen/Fördertechnik: Einhaltung von Last-/Arbeitsdiagrammen, Verankerungen, Absperrungen, Stromversorgung; kein Einsatz als Kran; Einsätze mit stark verschmutzenden Medien nur nach schriftlicher Vereinbarung.

13. Aufrechnung; Zurückbehalt; Abtretung

13.1 Aufrechnung/Zurückbehalt nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen; bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Grenzen.
13.2 Forderungen gegen Novaro dürfen nur mit Zustimmung in Textform abgetreten werden.

14. Textform; Teilnichtigkeit; Recht; Gerichtsstand; Streitbeilegung

14.1 Rechtserhebliche Anzeigen/Erklärungen (Mängelanzeigen, Kündigungen, Freimeldungen) bedürfen mindestens der Textform.
14.2 Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
14.3 Es gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht ausgeschlossen. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gifhorn; Novaro kann am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.4 Novaro nimmt nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil und ist hierzu nicht verpflichtet.

Stand: Oktober 2025


BESONDERE MIETBEDINGUNGEN FÜR KRANTECHNIK (KRAN-AMB)

Geltend zusätzlich zu den AMB für Krane: Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, Turmdrehkrane (oben- und untendrehend) & Co. 

K1. Geltung und Rangfolge

K1.1 Diese Kran-AMB ergänzen die AMB. Bei Widersprüchen gehen die Kran-AMB den AMB für Kranleistungen vor.
K1.2 Novaro vermietet Krane mit oder ohne Bedienpersonal. Der Leistungsumfang (Krangestellung, Kranarbeit, Grobmontagen) ergibt sich aus Angebot/Auftragsbestätigung.

K2. Leistungsarten

K2.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung: Überlassung eines Hebezeugs mit/ohne Bedienpersonal; Arbeiten erfolgen nach Weisung/Disposition des Mieters.
K2.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit: Übernahme einzelner Hebemanöver durch Novaro/Vermietpartner nach deren Weisung/Disposition (z. B. isolierter Schwergutumschlag).
K2.3 Grobmontage/Demontage, soweit vereinbart, umfasst Zusammenfügen/Zerlegen sowie Befestigen/Lösen von Lasten zur Transportvorbereitung/-abwicklung. Weitergehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustage) nur nach gesonderter Vereinbarung; es gelten die einschlägigen branchenüblichen Montagebedingungen.

K3. Termine; Leistungshindernisse; Verzug

K3.1 Angegebene Terminfenster sind unverbindlich; Fixtermine nur bei ausdrücklicher Bezeichnung.
K3.2 Behörden-/Genehmigungslagen, Wetter, Wind, Verkehr, Fremdverzug können zu Verschiebungen führen, ohne dass Ersatzansprüche entstehen; Novaro informiert unverzüglich.
K3.3 Verzugshaftung: siehe AMB 2.4 und 10 (Begrenzung auf Tagesmiete je Verzugstag bei einfacher Fahrlässigkeit).

K4. Genehmigungen; Verkehr; behördliche Auflagen

K4.1 Verträge über Großraum-/Schwertransporte, Kranverbringungen und Aufstellung im Straßenraum stehen unter dem Vorbehalt erforderlicher Erlaubnisse/Genehmigungen (u. a. StVO/StVZO).
K4.2 Der Mieter beschafft rechtzeitig alle Genehmigungen, Absperrungen, Verkehrsregelungen, behördlichen Auflagen und stellt Pläne/Statiken bereit. Tritt Novaro ausnahmsweise als Antragsteller auf, handelt Novaro als Stellvertreter des Mieters; die Verantwortlichkeit des Mieters bleibt bestehen.
K4.3 Kosten für Genehmigungen/Anordnungen, Planungen, Polizeibegleitungen etc. trägt der Mieter.

K5. Baustellenvoraussetzungen für Krane

K5.1 Der Mieter stellt sicher und weist auf Verlangen spätestens 1 Werktag vor Montage nach:
a) Tragfähiger Untergrund/Fundament inkl. statischem Nachweis gemäß Hersteller/Eckkrafttabellen; Unterfangungen/Lastverteilung bauseits.
b) Standsicherheit und Erdung (Überspannungsschutz/Blitzschutz).
c) Baustromanschluss gemäß Elektrodatenblatt, separat abgesichert, unmittelbar am Kranstandort; Krananschlussschrank gestellt.
d) Freier Schwenkbereich: Höhen-/Abstandsangaben zu Bäumen, Gebäuden, Leitungen; Freihaltung Hindernisse.
e) Genehmigungen für Kranaufstellung (z. B. Tiefbauamt, Luftfahrt/Flugsicherung, Bahnflächen), ggf. verkehrsleitende Maßnahmen.
f) Zufahrt/Standfläche für Autokran/LKW (typisch bis 12 t Achslast) hergestellt, Montagebereich abgesperrt.
g) Geländeniveau bei Untendrehern: ± 0,0; Mindestaufstellfläche (z. B. 6,0 × 11,0 m bei typischen LH 28K–71K, sofern nicht anders angegeben).
K5.2 Bei Defiziten kann Novaro die Leistung verschieben oder ablehnen; Mehrkosten und Wartezeiten trägt der Mieter.
K5.3 Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen (Be-/Entladeort, Kranstandplatz etc.) werden protokolliert.

K6. Bedienpersonal; Einsatz; Krankontrollbuch

K6.1 Einsatz mit Personal: Das von Novaro/Vermietpartner gestellte Bedienpersonal dient ausschließlich der Bedienung des Krans. Haftung von Novaro bei Schäden durch Personal nur bei Auswahlverschulden; im Übrigen gelten die Haftungsbegrenzungen der AMB.
K6.2 Einsatz ohne Personal: Der Mieter stellt befähigtes, deutschsprachiges, körperlich geeignetes Bedienpersonal. Unsachgemäße Handhabung geht zu Lasten des Mieters.
K6.3 Krankontrollbuch: Der Kranführer führt ein Kontrollbuch (wird gestellt). Unterlassene Einträge/Meldungen können Serviceeinsätze vollständig zulasten des Mieters auslösen.
K6.4 Einweisungen außerhalb des Montagetages sind vergütungspflichtig.

K7. Einsatzgrenzen; Betrieb; Sicherheit

K7.1 Last-/Arbeitsdiagramme, Ausladung, Hakenhöhen, Windgrenzen strikt einhalten; Betrieb bei Überschreitung der Grenzwerte ist unzulässig.
K7.2 BG-/UVV-Regeln (z. B. BGV D6 bzw. DGUV Vorschriften) sind einzuhalten; Kran wird mit gültiger sachkundiger Prüfung übergeben.
K7.3 Einsatz als Hebezeug nur zweckentsprechend; kein Personentransport ohne spezielle Zulassung.
K7.4 Witterungsbedingte Stillstände begründen keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche.

K8. Transport; Montage/Demontage; Wartezeiten

K8.1 Transport, Montage und Demontage erfolgen gemäß Angebot. Transportkosten inkl. Entladung sind ausgewiesen; zusätzliche Wartezeiten/Zweitfahrten werden nach Aufwand berechnet.
K8.2 Bei witterungs- oder bauseits bedingten Unterbrechungen trägt der Mieter Mehrkosten (Fahrzeuge, Autokran, Monteure).
K8.3 Richtwerte: mind. 1 Arbeitstag (Untendreher) bzw. 2 Arbeitstage (Obendreher) je Montage/Demontage, sofern nicht anders vereinbart.

K9. Untersuchung; Rüge; Austausch

K9.1 Übergaberüge wie AMB 3.5 (45 Minuten nach Entladung, Foto + Standort).
K9.2 Novaro darf die Krananlage durch eine gleichwertige ersetzen, soweit zumutbar.

K10. Versicherung; Schadenfälle; Haftung Mieter

K10.1 Krane sind grundsätzlich über Maschinenbruchversicherung des Vermietpartners versichert; SB wird im Angebot ausgewiesen.
K10.2 Nicht gedeckte Schäden (z. B. grob fahrlässige Bedienung, Missachtung Einsatzgrenzen, fehlende Sicherung gegen Diebstahl/Umsturz, Schäden aus unzureichenden Bodenverhältnissen, korrosive Angriffe, Reifenschäden, Verschleißteile) trägt der Mieter.
K10.3 Schadensmeldung unverzüglich; bei Diebstahl/Vandalismus/Unfall: Polizeianzeige und Nachweis.
K10.4 Der Mieter haftet für die Betriebsgefahr; Ansprüche Dritter sind freizustellen, soweit aus seiner Sphäre stammend.
K10.5 Haftungsbegrenzungen Novaro: siehe AMB 10 (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, sonstige Begrenzungen).

K11. Nutzung, Verbringung, Schutz

K11.1 Verbringung an andere Orte/ins Ausland nur mit Zustimmung in Textform.
K11.2 Der Mieter trifft Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Witterung, unbefugten Zugriff; Unterlassen kann als grobe Fahrlässigkeit gelten.
K11.3 Werbung/Branding an der Mietsache durch Novaro kann angebracht bleiben, sofern der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.

K12. Mietende; Rückgabe; Freimeldung

K12.1 Mietende mit ordnungsgemäßer Rückgabe/Abbau. Freimeldung ist rechtzeitig abzustimmen; bei straßenrechtlichen Vorgaben endet die Mietzeit mit dem genehmigten Sperrtermin.
K12.2 Rückgabe vollständig, gereinigt, unbeschädigt, betriebsbereit, Zubehöre/Unterlagen (inkl. Kran-Dokumentation/Kontrollbuch) vollständig. Fehlende Doku kann pauschal berechnet werden.
K12.3 Undurchführbare/behinderte Abholung aus Mietersphäre: weitere Mieten + Mehraufwand zulasten des Mieters bis zur erfolgreichen Abwicklung.

K13. Vergütung; Nutzung; Zusatzkosten

K13.1 Grundannahme: bis 8 Std./Arbeitstag; Mehrnutzung, Wochenend-/Feiertagsbetrieb ist anzeigepflichtig und wird zuschlagsfähig abgerechnet.
K13.2 Zusatzleistungen (Bedienpersonal, Einweiser, Projektlogistik, Planungen, Prüfungen, zusätzliche Genehmigungen) sind gesondert vergütungspflichtig.
K13.3 Verstößt der Mieter gegen Anzeige-/Nutzungsregeln, kann Novaro Zuschläge bis 100 % der zusätzlichen Nutzungszeit berechnen.

K14. Rücktritt bei nicht beherrschbaren Risiken

K14.1 Erkennt Novaro vor oder während des Einsatzes, dass trotz zumutbarer Maßnahmen wesentliche Schäden an Sachen/Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vermeidbar sind, kann Novaro vom Vertrag zurücktreten; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, Novaro hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet.
K14.2 Kranleistungen werden anteilig, Transportleistungen gesetzlich abgerechnet.

Stand Kran-AMB: Oktober 2025